Nach Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung von OB-Kandidat Dirk Hilbert: Beschwerde eingelegt

Der Gemeindewahlausschuss hat am Montag, den 11. April trotz eines schwerwiegenden Verstoßes gegen das Kommunalwahlgesetz entschieden, Herrn Dirk Hilbert (FDP) zur Oberbürgermeisterwahl 2022 in Dresden zuzulassen.

Dazu erklären der Bewerber André Schollbach sowie die Vertrauensperson Kristin Hofmann und die stellvertretende Vertrauensperson Jens Matthis:

„Wir haben gegen die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses, Herrn Dirk Hilbert als Bewerber der Wählervereinigung „Unabhängige Bürger für Dresden e. V.“ zuzulassen, heute fristgemäß Beschwerde bei der Landesdirektion Sachsen eingelegt. Wir haben uns dies nicht leicht gemacht und sind uns darüber im Klaren, dass wir uns in einem politischen Dilemma befinden.

 Der Ausschluss eines chancenreichen Bewerbers und Amtsinhabers bei einer öffentlichen Wahl stellt einerseits einen erheblichen Einschnitt in die Wahlmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger dar. Zudem sollten auch aus Gründen des fairen Wettbewerbs etwaige heilbare formale Fehler nicht zu Lasten eines Bewerbers ausgelegt werden. 

Andererseits sind die Bewerber und deren Vertrauenspersonen – neben dem Vorsitzenden des Wahlausschusses – die Einzigen, die berechtigt sind, gegen eine fehlerhafte Entscheidung des Wahlausschusses bei der Rechtsaufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen. 

 In der öffentlichen Sitzung des Wahlausschusses wurde deutlich, dass mindestens eine der zwei durch stimmberechtigte Teilnehmer zu leistenden eidesstattlichen Versicherungen für den Wahlvorschlag Dirk Hilbert nicht durch eine im Sinne des Wahlrechts stimmberechtigte Person geleistet wurde. Hierbei handelt es sich nicht nur um einen Bagatellfehler, sondern um einen schwerwiegenden Verstoß. Dieser Verstoß wiegt sogar schwerer als die ungeklärte Frage, ob darüber hinaus weitere Personen, die in Dresden nicht wahlberechtigt sind, rechtswidrig an der Aufstellung des Kandidaten beteiligt waren. 

 Fehlende oder ungültige Unterschriften unter Wahlvorschlägen, Niederschriften von Aufstellungsversammlungen oder eidesstattlichen Versicherungen führen regelmäßig zur Zurückweisung von Wahlvorschlägen. Aus unserer Sicht kann das auch bei einem prominenten Wahlvorschlag nicht anders sein als bei jeder beliebigen Wählervereinigung oder Partei, der ein solcher Anfängerfehler unterläuft. 

 Sollte die Landesdirektion die Entscheidung des Wahlausschusses nicht korrigieren, droht nicht nur ein Verlust des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger in die Unabhängigkeit und Fairness der Wahlorgane, sondern die Ungültigkeit der gesamten Wahl und damit eine Wahlwiederholung. Dies gilt es zu vermeiden. Die Wahl für das Amt des Oberbürgermeisters stellt eine wesentliche demokratische Entscheidung dar und muss rechtssicher durchgeführt werden.“